Zum Jahreswechsel ist der Musikhandel in heller Aufregung: mit vergleichsweise geringer Vorlaufzeit wird zum 1. Januar 2017 der Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES in Kraft treten. Dieses stellt weitere bedrohte Holzarten unter Schutz:
- Palisander Dalbergia (alle Arten) – (mit Ausnahme von Dalbergia Nigra/Riopalisander, das bereits seit mehreren Jahren geschützt ist)
- Bubinga (Guibourtia tessmannii, pellegriniana, demeusei)
Der Artenschutz ist ein wichtiges Anliegen, das auch von allen Musikern, Herstellern und Händlern, die ich kenne, voll unterstützt wird. Gleichwohl stellt die Umsetzung die Musikwelt vor Herausforderungen. Kontrabassisten sind von den Änderungen zum Jahreswechsel weniger betroffen – Palisander kommt hier i. d. R. nur für Teile wie Stachelbirnen und Saitenhalter zum Einsatz. Vom für Kontrabass-Griffbretter verwendeten Ebenholz steht nur die aus Madagaskar stammende Spezies schon seit Jahren unter besonderem Schutz, alle anderen Ebenhölzer sind (noch) frei handelbar. Für Gitarristen sieht die Situation aber anders aus: für Griffbretter ist Palisander das wohl meist verbaute Holz. Und wenn man als Kontrabassist einen Bogen mit auf Reisen nehmen möchte, gelten auch hier für viele oft verwendeten Materialien wie Fernambuk, Elfenbein, Schildpatt und Reptilienleder Einschränkungen. Was sollte man als Musiker dazu wissen?
Für den reinen Besitz von Instrumenten mit Teilen aus geschützten Arten sind keine Nachweisdokumente erforderlich.
Musiker, die vor 2017 ein betroffenes Produkt erworben haben (Vorerwerbsware), können anhand der Rechnung nachweisen, dass die Ware vor der Neuregelung in der EU war.
Für Instrumente, die nach dem 2.1.2017 erworben werden, ist darauf zu achten, dass das betroffene Material auf der Rechnung ausgewiesen ist:
„Das Produkt beinhaltet Materialien lt. CITES Anhang II in Konformität mit der Verordnung VO 338/97 Bezeichnung der betroffenen Teile mit Handelsnamen, botanischem Namen und Gewicht (Beispiel: Gitarren-Griffbrett, Indischer Palisander, Dalbergia latifolia, 130 g).“
Wer ganz sicher gehen will, kann Instrumente aus seinem Besitz bei der unteren Naturschutzbehörde (z. B. Landratsamt) als „Vorerwerbsware“ (also als vor dem Stichtag erworben) anmelden. Das gilt vor allem für Händler – aber sofern man nicht für alle Instrumente Rechnungen aufbewahrt hat, kann das auch für Endverbraucher (Musiker) sinnvoll sein. Dies sollte allerdings bis Ende dieser Woche (!) passiert sein …
Für Reisen innerhalb der EU bleibt alles beim Alten. Bei Reisen in das EU-Ausland ist die Mitnahme von Musikinstrumenten, die betroffene Hölzer beinhalten, ohne Vorlage von Dokumenten gestattet, sofern das Gewicht der von CITES II betroffenen Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen weniger als 10 kg beträgt (wird beim Kontrabass also etwas knapp!). Das Gewicht von Transportbehältnissen und Zubehör wird nicht mit eingerechnet.
Diese Regelung gilt nur für die persönliche Mitnahme aus nicht kommerziellen Gründen (wobei ein bevorstehender Auftritt gegen Gage nicht als kommerzieller Grund angesehen wird). Private Versendungen erfordern beim Grenzübergang in ein Nicht-EU Land für den Fall eines Verkaufs eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbescheinigung und für den Fall einer temporären Ausfuhr (Reise) ein Zolldokument.
Mehr Informationen dazu gibt es beim Bundesamt für Naturschutz.