2016 wurde mit CITES ein internationales Abkommen geschlossen, dass den Schutz der Wälder und bedrohten Hölzer sicherstellen soll. Betroffen davon waren auch Musiker und Instrumentenmacher: Viele der exotischen Hölzer, die im Instrumentenbau verwendet werden, sind bedroht und deswegen strengen Handelsbeschränkungen unterworfen.
Auch wenn die meisten Musiker und Instrumentenbauer das Anliegen von CITES aus vollem Herzen unterstützten, stellte sie CITES dennoch vor komplizierte Situationen, denn auch das bereits vor Jahrzehnten oder Jahrhunderten geschlagene (und bereits zu Instrumenten verbaute) Tonholz war vom Schutz durch CITES betroffen.
Hier wurde jetzt im Sinne der Musiker nachbessert: Auf der CITES Vertragsstaatenkonferenz (CoP18), die vom vom 17. bis 28. August in Genf (Schweiz) stattfand, wurde dem Antrag der EU und Kanadas offiziell stattgegeben, fertige Musikinstrumente, -teile und fertige Musikinstrumenten-Zubehöre als Ausnahme von CITES II in die Fußnote #15 aufzunehmen. Entsprechende Produkte werden somit wieder ohne artenschutzrechtliche Genehmigungen (CITES-Nachweis) handelbar sein. Auch Endverbraucher können wieder aufatmen und gebrauchte Musikinstrumente ohne Nachweis verkaufen. Das Reisen mit Musikinstrumenten wird damit ebenfalls unkomplizierter.
CITES war bisher vor allem für Gitarristen ein Thema, denn das inzwischen streng geschützte (Rio-)Palisander steht im Fokus des Abkommens – im Kontrabassbau kommt es gelegentlich in Form von Wirbeln und Saitenhaltern vor, ist also leicht ersetzbar. Da aber absehbar ist, dass das bei Kontrabässen meist verwendete Ebenholz in den nächsten Jahren auf die CITES-Liste nachrücken wird, ist das auch für Bassisten eine gute Nachricht.
Der Spitzenverband der deutschen Musikalienbranche SOMM, der sich für die Erleichterungen eingesetzt hatte, berichtet: „Die hohe Nachfrage nach Tropenhölzern durch den internationalen Handel beschleunigt die Abholzung tropischer Regenwälder. Die Listung aller Palisanderarten, die auf der 17. CITES Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2016 beschlossen wurde, stellte die Musikinstrumentenbranche vor große Herausforderungen, die zusätzlich den Vollzug des Beschlusses erschwerten. Um den Vollzug zu entlasten und den Handel mit Musikinstrumenten nicht unnötig zu erschweren, hat die EU gemeinsam mit Kanada eine Änderung der diesbezüglichen Ausnahmeregelungen (sogenannte Annotation #15) vorgeschlagen. Diese Änderung wurde nun beschlossen und gilt unter anderem für fertige Musikinstrumente, -teile und fertige Musikinstrumenten-Zubehöre. Keine Ausnahme gilt weiterhin für den nach CITES I gelisteten Rio Palisander = Dalbergia nigra sowie für Dalbergia cochinchinensis – in CITES II mit der Fußnote #4 gelistet, welche alle Teile und Erzeugnisse dieser Art einschließt. Darüber hinaus wurde vereinbart, weitere Verbesserungen von Fußnote #15 – auch in Bezug auf Musikinstrumente – innerhalb der nächsten drei Jahre in einer Studie zu beurteilen. Zudem wird zukünftig ein Vorschlag zur Vereinfachung eines Musikinstrumenten-Zertifikats auf den CITES-Treffen ausgearbeitet.
Die auf der CoP18 gefassten Beschlüsse zur Dalbergia-Freistellung treten 90 Tage später völkerrechtlich in Kraft. In der EU erlangen alle Änderungen rund einen Monat nach dem völkerrechtlichen Inkrafttreten Rechtskraft. Die Cedrela-Liste tritt erst 12 Monate nach ihrer Annahme in Kraft.“