CITES-Ausnahmeregelung für Musikinstrumente tritt in Kraft

Die im August auf der CITES-Vertragsstaatenkonferenz (CoP18) in Genf in die Fußnote #15 aufgenommene Ausnahmeregelung für fertige Musikinstrumente, -teile und fertige Musikinstrumenten-Zubehöre tritt am 26.11.2019 völkerrechtlich in Kraft. Bis dahin gelten die EU-Bestimmungen nach jetzigem Stand weiter.

Die Fußnote #15 gilt für alle Dalbergia-Arten des Anhangs II CITES/Anhang B EUVO sowie für die drei Bubinga-Arten Guibourtia demeusei, Guibourtia tessmannii und Guibourtia pellegriniana. Entsprechende Produkte werden somit wieder ohne artenschutzrechtliche Genehmigungen (CITES-Nachweis) handelbar sein. Auch Endverbraucher können dann wieder gebrauchte Musikinstrumente ohne Nachweis verkaufen. Das Reisen mit Musikinstrumenten wird damit ebenfalls unkomplizierter.

Mehr Infos: https://www.bfn.de/themen/cites/aktuelles.html („Baumarten“)

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